SinoDrone

Rechtlicher Rahmen

Drohnen-Reglement Schweiz: Was Sie wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2023 wendet die Schweiz das europäische EASA-Regelwerk an, unter der Aufsicht des BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt). Jeder Drohnenbetreiber muss sich kostenlos auf UAS.gate registrieren, und für die landwirtschaftliche Ausbringung ist eine doppelte Bewilligung nötig: jene des BAZL und die Agroscope-Zulassung des eingesetzten Modells.

Der in der Schweiz angewendete europäische Rahmen

Die Schweiz hat das europäische EASA-Regelwerk für Drohnen (UAS) am 1. Januar 2023 übernommen. Dieser Rahmen unterscheidet drei Betriebskategorien nach Risiko: die offene Kategorie, die spezielle Kategorie und die zulassungspflichtige Kategorie.

Die offene Kategorie, die den grössten Teil der gängigen professionellen Nutzungen abdeckt, gliedert sich selbst in drei Unterkategorien A1, A2 und A3, mit einer in allen Fällen geltenden Höhenbegrenzung von 120 Metern über Grund.

Neue Drohnen müssen eine Klassenkennzeichnung von C0 bis C4 tragen, welche ihre Eigenschaften angibt; sogenannte «Legacy»-Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden und keine Kennzeichnung tragen, bleiben in der Unterkategorie A1 (unter 250 g) oder A3 (unter 25 kg) einsetzbar.

Registrierung und Versicherungspflicht

Jeder Drohnenbetreiber, ob gewerblich oder privat, muss sich mit einem CH-Login auf der Plattform UAS.gate registrieren. Die Registrierung ist kostenlos und liefert eine Betreibernummer, die am Gerät anzubringen ist.

Eine Ausnahme gilt für Drohnen unter 250 g ohne Sensor, der personenbezogene Daten erfassen könnte. Oberhalb dieser Schwelle ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von einer Million Schweizer Franken obligatorisch.

  • Kostenlose Registrierung auf UAS.gate (CH-Login)
  • Betreibernummer am Gerät anzubringen
  • Ausnahme von der Registrierungspflicht unter 250 g ohne Sensor für persönliche Daten
  • Haftpflichtversicherung obligatorisch ab 250 g, Mindestdeckung 1 Million CHF

Der Sonderfall der landwirtschaftlichen Ausbringung

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder Dünger per Drohne fällt unter die spezielle Kategorie und erfordert eine von der Basisregistrierung unabhängige doppelte Bewilligung, ausgestellt von zwei verschiedenen Stellen für zwei unterschiedliche Zwecke.

Einerseits erteilt das BAZL auf Gesuch eine jährliche Bewilligung, mittels Formular PDRA-S01 samt Anhang FOCA-UAS-APP-AGRI, das mindestens zwei Monate vor dem geplanten ersten Einsatz einzureichen ist. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände wurden Anfang 2026 aktualisiert.

Andererseits lässt Agroscope das für diesen Einsatz verwendete Drohnenmodell zu, mit einer alle drei Jahre erneuerten Kontrolle, und verlangt, dass eine Person mit Behandlungsbewilligung für den Einsatz verantwortlich ist. Zusätzlich gilt eine technische Anforderung an die Bahnverfolgungsgenauigkeit von rund ±50 cm.

Spezielle Kategorie: STS, PDRA, SORA und LUC

Über die landwirtschaftliche Ausbringung hinaus deckt die spezielle Kategorie weitere Einsätze mit höherem Risiko als die offene Kategorie ab: Flüge über Menschenansammlungen, ausserhalb der Sichtweite oder mit schwereren Geräten.

Je nach Komplexität des Einsatzes folgt der Betreiber einem Standardszenario (STS-01, STS-02), reicht ein Gesuch für eine vordefinierte Betriebsbewilligung (PDRA) ein oder führt eine vollständige Risikoanalyse (SORA) durch. Betreiber mit häufigen Flügen in der speziellen Kategorie können ein LUC-Zertifikat (Light UAS Operator Certificate) erwerben, das ihnen erlaubt, bestimmte Flüge selbst zu beurteilen.

Luftraum und U-Space-Verwaltung

Die Verwaltung des Luftraums für Drohnen stützt sich in der Schweiz auf das nationale System Swiss U-Space, entwickelt von Skyguide und zugänglich über die Anwendung app.swissuspace.ch, deren Einführung schweizweit fortgesetzt wird.

Diese Anwendung ermöglicht es unter anderem, erlaubte oder eingeschränkte Flugzonen einzusehen, und soll künftig die Koordination von Flügen in der speziellen Kategorie in einem mit der bemannten Luftfahrt geteilten Luftraum erleichtern.

Was diese Seite nicht ersetzt

Diese Seite bietet eine am 11. August 2026 aktuelle Zusammenfassung zur Orientierung von gewerblichen und privaten Betreibern. Sie ersetzt in keinem Fall die offiziellen Texte des BAZL, das als einzige zuständige Behörde die Schweizer Drohnenregulierung auslegt und durchsetzt.

Für Registrierungen, Bewilligungsgesuche oder Zweifel in einem Einzelfall konsultieren Sie bazl.admin.ch oder wenden Sie sich direkt an das BAZL. SinoDrone kann an einen Händler oder Dienstleister vermitteln, ersetzt aber nicht die zuständige Behörde.

Häufige Fragen

Muss man seine Drohne in der Schweiz registrieren?

Ja, jeder Betreiber muss sich kostenlos mit einem CH-Login auf UAS.gate registrieren, ausser bei einer Ausnahme für Drohnen unter 250 g ohne Sensor für persönliche Daten. Anschliessend wird eine Betreibernummer ausgestellt, die am Gerät anzubringen ist.

Wie hoch darf eine Drohne in der Schweiz maximal fliegen?

In der offenen Kategorie (A1, A2, A3) liegt die Höhenbegrenzung bei 120 Metern über Grund. In der speziellen Kategorie gelten je nach bewilligtem Einsatzszenario andere Regeln.

Welche Bewilligungen braucht es für die Ausbringung per Drohne in der Schweiz?

Zwei getrennte Bewilligungen sind nötig: eine jährliche BAZL-Bewilligung (Formular PDRA-S01 mit Anhang FOCA-UAS-APP-AGRI, mindestens zwei Monate vor dem Einsatz einzureichen) und eine Agroscope-Zulassung des Drohnenmodells, alle drei Jahre erneuert. Zusätzlich braucht der Pilot die Behandlungsbewilligung.

Ist eine Versicherung für Drohnen in der Schweiz obligatorisch?

Ja, ab 250 g ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von einer Million Schweizer Franken obligatorisch. Unterhalb dieser Schwelle entfällt die Pflicht, sofern das Gerät keinen Sensor für persönliche Daten trägt.

Was gilt für vor 2024 gekaufte Drohnen ohne Klassenkennzeichnung?

Sogenannte «Legacy»-Drohnen, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden und keine C0-C4-Kennzeichnung tragen, bleiben in der Unterkategorie A1 einsetzbar, wenn sie unter 250 g wiegen, oder in der Unterkategorie A3, wenn sie unter 25 kg wiegen.

Ersetzt diese Seite die offiziellen Texte des BAZL?

Nein. Diese Seite bietet eine Zusammenfassung zur Orientierung der Betreiber, ersetzt aber nicht die offiziellen Texte auf bazl.admin.ch. Für Gesuche oder Auslegungsfragen bleibt das BAZL die einzige zuständige Behörde.

Offerten von Schweizer Händlern vergleichen

Ihre Anfrage geht nur an den betreffenden Partner. Keine Telefonakquise.

Alle Leitfäden